Börsenordnung
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- Klinisch kranke oder verletzte Fische, sowie defektes Aquarienzubehör dürfen auf der Börse weder verkauft, noch getauscht werden.
- Gewerbliche Händler sind zum Verkauf nicht zugelassen.
- Unverträgliche Fische dürfen nicht miteinander vergesellschaftet werden.
- Die Becken dürfen nicht überbesetzt werden (d.h. Hälterung entsprechend den Ansprüchen der angebotenen Fische).
- An jedem Verkaufsbecken sind der Name des Verkäufers, die Fischart, (deutscher Name ) und der Preis der angebotenen Fische gut sichtbar anzubringen. Eine fachliche Beratung ist stets anzubieten.
- Aus Gründen des Tierschutzes muss in jedem Becken eine Rückzugsmöglichkeit (Pflanze, Höhle o.ä.) und ein dunkler Untergrund für die Fische vorhanden sein.
- Die Fische dürfen nicht unnötig beunruhigt werden. (z.B. an die Glasscheibe klopfen).
- Die verkauften Tiere sind zum Transport mit Temperatur- (z.B. Wärmeakkus ) und Sichtschutz ( z.B. Zeitungspapier ) zu versehen.
- Entsprechend § 11 Tierschutzgesetz dürfen ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten keine Fische an Jugendliche bis zum vollendenden 16. Lebensjahr verkauft werden (Vorlage eines amtlichen Ausweises).
- Aussteller werden auf tierschutz-, naturschutz- und artenschutzrechtliche Bestimmungen hin überprüft.
- Es muss ein Raum vorhanden sein, um kranke, verletzte oder gekaufte Tiere vorübergehend ruhig unterzubringen, damit sie während der Veranstaltung nicht herumgetragen werden müssen.
- Im Ausstellungsraum darf nicht geraucht werden.
- Die Bezahlung der verkauften Fische, Pflanzen und Gegenstände erfolgt ausnahmslos über Abrechnungsbelege an der Vereinskasse.
- Die Auszahlung von 90% des Verkaufserlöses erfolgt in Bar, nach Beendigung der Börse gegen Vorlage der Abrechnungsbelege. Der Verein behält 10% des Umsatzes für seine Aufwendungen und Bemühungen.
- Die Becken sind am Ende der Börse vom Verkäufer zu entleeren und zusammen mit dem Verkaufsplatz sauber und ordentlich zu hinterlassen. Nicht mehr benötigte Aquarienheizer sowie Lüfterpumpen sind auszustecken.
- Der Börsenwart sowie der Amtstierarzt sind gegenüber den Teilnehmern weisungsbefugt.
- Die Austeller (Liste mit Namen und Anschrift) bestätigen vor der Veranstaltung gegen Unterschrift die Einhaltung o.g. Börsenrichtlinien. Andernfalls führt dies zum Ausschluss von der Börse.