Börsenordnung

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  1.  Klinisch kranke oder verletzte Fische, sowie defektes Aquarienzubehör dürfen auf der Börse weder verkauft, noch getauscht werden.
  2.  Gewerbliche Händler sind zum Verkauf nicht zugelassen.
  3. Unverträgliche Fische dürfen nicht miteinander vergesellschaftet werden.
  4. Die Becken dürfen nicht überbesetzt werden (d.h. Hälterung entsprechend den Ansprüchen der angebotenen Fische).
  5.  An jedem Verkaufsbecken sind der Name des Verkäufers, die Fischart, (deutscher Name ) und der Preis der angebotenen Fische gut sichtbar anzubringen. Eine fachliche Beratung ist stets anzubieten.
  6.  Aus Gründen des Tierschutzes muss in jedem Becken eine Rückzugsmöglichkeit (Pflanze, Höhle o.ä.) und ein dunkler Untergrund für die Fische vorhanden sein.
  7. Die Fische dürfen nicht unnötig beunruhigt werden. (z.B. an die Glasscheibe klopfen).
  8. Die verkauften Tiere sind zum Transport mit Temperatur- (z.B. Wärmeakkus ) und Sichtschutz ( z.B. Zeitungspapier ) zu versehen.
  9. Entsprechend § 11 Tierschutzgesetz dürfen ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten keine Fische an Jugendliche bis zum vollendenden 16. Lebensjahr verkauft werden (Vorlage eines amtlichen Ausweises).
  10. Aussteller werden auf tierschutz-, naturschutz- und artenschutzrechtliche Bestimmungen hin überprüft.
  11. Es muss ein Raum vorhanden sein, um kranke, verletzte oder gekaufte Tiere vorübergehend ruhig unterzubringen, damit sie während der Veranstaltung nicht herumgetragen werden müssen.
  12. Im Ausstellungsraum darf nicht geraucht werden.
  13. Die Bezahlung der verkauften Fische, Pflanzen und Gegenstände erfolgt ausnahmslos über Abrechnungsbelege an der Vereinskasse.
  14. Die Auszahlung von 90% des Verkaufserlöses erfolgt in Bar, nach Beendigung der Börse gegen Vorlage der Abrechnungsbelege. Der Verein behält 10% des Umsatzes für seine Aufwendungen und Bemühungen.
  15. Die Becken sind am Ende der Börse vom Verkäufer zu entleeren und zusammen mit dem Verkaufsplatz sauber und ordentlich zu hinterlassen. Nicht mehr benötigte Aquarienheizer sowie Lüfterpumpen sind auszustecken.
  16. Der Börsenwart sowie der Amtstierarzt sind gegenüber den Teilnehmern weisungsbefugt.
  17. Die Austeller (Liste mit Namen und Anschrift) bestätigen vor der Veranstaltung gegen Unterschrift die Einhaltung o.g. Börsenrichtlinien. Andernfalls führt dies zum Ausschluss von der Börse.