Vereinssatzung

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§ 1 NAME UND SITZ


1. Der am 02. April 1967 gegründete Verein führt den Namen „Aquarienfreunde Mering“.
2. Der Sitz des Vereins ist Mering
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aichach unter Nr. 572 eingetragen

§ 2 ZWECK DES VEREINS


- Förderung der Tierzucht
- Förderung des Tierschutzes

§ 3 VEREINSTÄTIGKEIT


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Das Veranstalten von Vereinsversammlungen mit Referaten, Ton- und Bildervorträgen,
    sowie Excursionen und Erfahrungsaustausch zur Weiterbildung der Mitglieder und
    Interessenten auf den Gebieten Tierzucht, Tier- Arten- und Naturschutz.
  2. Unterweisung von Anfängern in der fach- und tiergerechten Aquaristik.
  3. Pflege von Kontakten zu anderen, gleichgesinnten Interessengemeinschaften und
    Institutionen.

§ 4 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und Ziele, im
    Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für diesatzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen und dem Zweck des
    Vereins nach § 2 bekannt.
  2. Mitglied ist, wer die in der Satzung festgelegten Aufnahmegebühren, Beiträge und Kosten
    entrichtet.
  3. Ehrenmitglied: Ehrenmitglied ist, wer vom Vorsitzenden mit Urkunde zum Ehrenmitglied
    ernannt wird. Die Vorstandschaft entscheidet über die Ernennung zum Ehrenmitglied aufgrund von
    besonders langjähriger Mitgliedschaft oder besonderen Verdiensten für den Verein.
    Ernannte Ehrenmitglieder sind mit Beginn des nächsten Beitragsjahres von den
    Beitragsleistungen freigestellt.
  4. Ehrenvorsitzender: Ehrenvorsitzender ist, wer vom Vorsitzenden mit Urkunde zum
    Ehrenvorsitzenden ernannt wird.
    Die Vorstandschaft entscheidet über die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden aufgrund
    besonderer Verdienste für den Verein.
  5. Ernannte Ehrenvorsitzende sind mit Beginn des nächsten Beitragsjahres von den
    Beitragsleistungen freigestellt.
    Der/die Ehrenvorsitzende ist berechtigt, mit Stimmrecht an den Ausschusssitzungen
    teilzunehmen.

§ 6 AUFNAHME

  1. Das Aufnahmegesuch ist an den Vereinsvorstand schriftlich mit Angabe der Personalien zu
    richten.
  2. Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  4. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliederausweis.
  5. Durch die Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied die ihm dabei ausgehändigte Vereinssatzung anzuerkennen und einzuhalten.
  6. Minderjährige bedürfen, zur Aufnahme in den Verein, der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

§ 7 AUSTRITT

  1. Der Austritt aus dem Verein kann nur bei Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
  2. Die Erklärung des Austrittes ist schriftlich an den 1. oder 2. Vorsitzenden zu richten.

§ 8 AUSSCHLUSS


Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt:

  1. Wenn das Mitglied dem Zweck, den Interessen oder der Satzung des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt.
  2. Wenn das Mitglied eine strafbare oder ehrenrührige Handlung begeht und damit das Ansehen des Vereins schädigt.
  3. Wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge, trotz schriftlicher Mahnung, länger als drei Monate im Rückstand bleibt.


Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft, wobei dem betreffenden Mitglied,
mindestens 14 Tage vor Beschlussfassung, die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu geben
ist. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft steht dem betroffenen Mitglied die Beschwerde
(schriftlich) zur Hauptversammlung zu.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bei Austritt und Ausschluss hat das betroffene Mitglied keinen Anspruch auf Rückzahlung
vorausbezahlter Beiträge und Gebühren und kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§ 9 BEITRÄGE


Es werden Mitdliedsbeiträge erhoben.

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Lastschriftverfahren erhoben.
  3. Folgende Arten der Mitgliederbeiträge werden erhoben für:
    a) Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr -regulär.
    b) Familien (Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) - ermäßigt
    c) Kinder/Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - ermäßigt
    d) Auszubildende/Studenten bis zum 25. vollendeten Lebensjahr - ermäßigt

§ 10 VORSTANDSCHAFT

  1. Der geschäftsführende Vorstand (Vorstandschaft) besteht aus:
      1. Vorstand
      2. Vorstand
      1. Kassier
      2. Kassier
      1. Schriftführer
      2. Schriftführer
      1. Geräte- und Börsenwart
      2. Geräte- und Börsenwart
      1. Jugendleiter
      2. Jugendleiter
      Beisitzer (zwei)
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1 . Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
    Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des 2. Vorsitzenden wird im
    Innenverhältnis auf den FalI der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
  3. Die Vorstandschaft hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu beschließen, die nicht
    entweder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder in die Befugnisse einzelner
    Vorstandsmitglieder fallen. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, in
    offener Abstimmung, es sei denn, es verlangt ein Vorstandsmitglied geheime
    Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


a) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.
Ihm obliegen alle Verwaltungsaufgaben die nicht anderen Vorstandsmitgliedern
vorbehalten sind. Er leitet insbesondere die Monatsversammlungen.


b) Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein ebenfalls im Sinne des § 26 BGB. Bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt er dessen Aufgaben.

c) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten. Er führt insbesonders
Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und
beurkundet diese zusammen mit dem Vorsitzenden durch Unterschrift.
Er trägt dafür Sorge, dass die Termine der Vereinsveranstaltungen in der örtlichen
Presse bekanntgegeben werden.


d) Der Kassier verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und legt der
Mitgliederversammlung nach Schluss des Geschäftsjahres Rechnung.
Die Jahresrechnung ist durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen.


e) Der Geräte- und Börsenwart ist für die Aquarien und dazugehörigen Geräte
verantwortlich, speziell für die Bereitstellung für die Fisch- und Pflanzenbörse. Der
Wart ist von anderen Mitgliedern zu unterstützen.


f) Der Beisitzer unterstützt die Vorstandschaft bei allen Vereinsaufgaben und vertritt
die Anträge und Interessen der Mitglieder gegenüber der Vorstandschaft.


g) Der Jugendleiter übernimmt die Führung und Betreuung der Jugendgruppe in
Absprache mit dem 1. Vorstand.

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
    Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Vorstandschaft zur Kenntnis.
    Sie beschließt neben den gesetzlichen und in dieser Satzung bestimmten Fälle über:
     die Bestellung der Vorstandschaft.
     die Entlastung der Vorstandschaft.
     die Höhe der Beitragsleistungen.
     den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsverfahren.
     Schuldaufnahmen, gemäß § 12.
     die Bestellung der Rechnungsprüfer.
     Satzungsänderungen.
     die Auflösung des Vereins.
  2. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt mindestens
    zehn Tage zuvor, durch schriftliche Einladung eines jeden Mitglieds.
    In der Einladung oder Anzeige ist die Tagesordnung mit den zur
    Beschlussfassung anstehenden Punkten aufzunehmen. Anträge der
    Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens fünf Tage vor der
    Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden bekanntgegeben werden.

§ 12 BESCHLUSSFASSUNG UND WAHLEN

  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied (auch Minderjährige). Die Mitgliederversammlung
    beschließt in offener Abstimmung, abgesehen von den gesetzlichen oder in dieser Satzung
    bestimmten Ausnahmen, mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
  3. Die Wahlen (Vorstandschaft, Rechnungsprüfer) erfolgen auf die Dauer von drei Jahren. Sie
    sind geheim durchzuführen es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt die offene
    Abstimmung durch Handaufheben. Gewählt ist wer die einfache Mehrheit der Stimmen der
    anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Wiederwahl ist
    möglich. Die Wahl wird durch einen Wahlausschuss mit mind. 2 Mitgliedern durchgeführt.
  4. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis
    eine gültige Neuwahl erfolgt.
  5. Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlungen sowie der Vorstandschaft sind vom
    Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden durch Unterschrift zu beurkunden.

§ 13 SATZUNGSÄNDERUNGEN


Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
einer Mitgliederversammlung. Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderung sind der
Vorstandschaft, mit mindestens neun Unterschriften von Stimmberechtigten, einzureichen.
Die Vorstandschaft ist verpflichtet, diesen Antrag der nächsten Mitgliederversammlung in die
Tagesordnung aufzunehmen.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins gilt § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB.

§ 14 SCHULDAUFNAHMEN


Zu Rechtsgeschäften des vertretungsberechtigten Vorstandes, die den
Verein im Einzelfall mit mehr als 500.- € belasten, ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes
erforderlich.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins ist einzuleiten wenn dies durch die Vorstandschaft oder 2/3 der
    Mitglieder beantragt wird.
  2. Liegt ein solcher Antrag vor, so hat die Vorstandschaft binnen vier Wochen eine
    ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Beschluss über Auflösung
    bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Gleichzeitig ist über die
    Verwendung des Vereinsvermögens und die Bestimmung der Anfallberechtigten zu
    beschließen
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermgen an
    den Markt Mering, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke,
    insbesondere für Bildungs- und Schulungszwecke, zu verwenden hat.

§ 16 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
    Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
    Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
    sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
    jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
    • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
    untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
    Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
    zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
    Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 17 INKRAFTTRETEN


Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
vom 01.12.2019 in Kraft.



Mering, den 01.12.2019
Helmut Rigling
1. Vorsitzender